Kraftfahrzeuge der Klasse M2 und M3 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) und der Klasse N2 und N3 (Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen) müssen zukünftig nicht nur auf den permanent angetriebenen Achsen, sondern auch auf den vorderen Lenkachsen mit Winterreifen ausgerüstet werden.
Neben dem Fahrzeugführer ist auch der Fahrzeughalter für die ordnungsgemäße Bereifung des Fahrzeuges mit Winterreifen verantwortlich. Das Auseinanderfallen der Verantwortlichkeit des Fahrzeugführer und Fahrzeughalter soll durch die neue gesetzliche Verankerung der Verantwortlichkeit vermieden werden
Quelle: BRV (Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk
Die Neufassung der Bußgeld-Katalogverordnung gilt seit dem 1. Juni 2017. Das Fahren mit unzulässiger Bereifung bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte wird nun mit einem Bußgeld in der Höhe von 60 Euro geahndet. Der Fahrzeughalter, der das Fahren mit unzulässiger Bereifung bei den aufgeführten winterlichen Straßenbedingungen anordnet oder zulässt, erhält ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro.
Alle ab dem 1. Januar 2018 produzierten Reifen müssen mit dem 3 Peak Mountain Snow Flake (3PMSF) Piktogramm (siehe Abbildung) gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung "M+S" auf den Reifen reicht allein nicht mehr aus.
Für die bis zum 31. Dezember 2017 produzierten und nur mit "M+S" gekennzeichneten Winterreifen gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2024.
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